Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
§1 Mietobjekt
- 1.1. Der Vermieter versichert, dass das Mietobjekt im Eigentum des Vermieters steht. Er hat das Recht, das Mietobjekt an Dritte miet- und leihweise zu überlassen.
- 1.2. Der Vermieter versichert, dass das vermietbare Zubehör im Eigentum des Vermieters steht. Er hat das Recht, das Mietobjekt an Dritte miet- und leihweise zu überlassen.
- 1.3. Der Vermieter kann mit gerechten Dokumenten aufweisen, dass der Vermieter der Eigentümer ist.
- 1.4. An dem Objekt dürfen keine irreversiblen, technischen Veränderungen vorgenommen werden. Sollte das Mietobjekt zum Zeitpunkt der Rückkehr verändert worden sein, werden alle Kosten des Vermieters, dem Mieter im Nachhinein in Rechnung gestellt werden.
- 1.5. Das Mietobjekt darf nur mit vorheriger Genehmigung des Vermieters zur Nutzung an unberechtigte Dritte vermietet, verliehen oder verkauft werden. Sollte das Mietobjekt an unberechtigte Dritte vermietet, verliehen oder verkauft werden, so werden alle dabei entstandenen Kosten des Vermieters, dem Mieter im Nachhinein in Rechnung gestellt.
§2 Mietzeit
- 2.1. Die Mietzeit beginnt mit der Ausgabe des Mietobjekts durch den Vermieter am vereinbarten Abholungsdatum und endet am vereinbarten Rückkehrdatum mit dem Wiedereintreffen des Mietobjektes an einem vom Vermieter bestimmten Aufbewahrungsort oder am vereinbarten Rückkehrort. Sollte das Mietobjekt nicht am vereinbarten Rückkehrort zurückgegeben werden, werden alle dabei entstandenen Kosten des Vermieters, dem Mieter im Nachhinein in Rechnung gestellt.
- 2.2. Falls das Mietobjekt nicht zu dem vereinbarten Datum zurückgegeben wird, muss der Vermieter vor Mietbeginn unverzüglich informiert werden. Sollte der Mieter das Mietobjekt länger als den angegebenen Mietzeitraum in der Miete im Besitz haben, so wird die überschrittene Zeitspanne zum Einzelpreis pro Tag des angegebenen Mietobjektes in Zahlung gestellt. Falls der Vermieter nicht in Kenntnis gesetzt worden ist, wird die überschrittene Zeitspanne im Nachhinein zum doppelten Einzelpreis pro Tag in Zahlung gestellt.
- 2.3. Ausgewählte Tarife können vom Mieter während oder vor dem Mietzeitraum nicht addiert, summiert oder geändert werden. Es gilt dabei der vor Mietbeginn abgesprochene oder im Mietvertrag angegebene Tarif. Sollte der Mieter das Mietobjekt länger als den angegebenen Tarif in der Miete im Besitz haben, so wird die überschrittene Zeitspanne zum Einzelpreis pro Tag des angegebenen Mietobjektes in Zahlung gestellt. Falls der Vermieter nicht in Kenntnis gesetzt worden ist, wird die überschrittene Zeitspanne im Nachhinein zum doppelten Einzelpreis pro Tag in Zahlung gestellt.
- 2.4. Der Mieter versichert dem Vermieter, dass das Mietobjekt während des Mietzeitraumes in der Bundesrepublik Deutschland bewegt und benutzt wird oder wurde. Sollte das Mietobjekt im Mietzeitraum außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bewegt oder benutzt werden, muss der Vermieter vor Mietbeginn unverzüglich informiert und die dabei entstehende Kaution von 250,00EUR ausgestellt werden. Nach Wiederkehr des Mietobjekts zum vereinbarten Rückkehrort wird die Kaution des Mieters vom Vermieter wieder zurückerstattet. Falls der Vermieter vor Mietbeginn nicht in Kenntnis gesetzt worden ist, wird die davor entstandene Kaution von 250,00EUR vom Vermieter einbehalten. Sollte der Mieter das Mietobjekt länger als den angegebenen Mietzeitraum in der Miete im Besitz haben, so wird die überschrittene Zeitspanne zum doppelten Einzelpreis pro Tag des angegebenen Mietobjektes in Zahlung gestellt.
§3 Mietgebühr
- 3.1. Die Mietgebühr des Mietobjekts beträgt die oben genannte vereinbarte Summe und kann bei Mietbeginn oder Mietende vom Mieter in bar bezahlt werden. Falls der Mieter nicht in der Lage ist, die vereinbarte Summe bei Mietbeginn oder Mietende in bar zu bezahlen, kann im Nachhinein nach Absprache eine Rechnung gestellt werden, sodass der Mieter die Summe per Überweisung bezahlen kann.
- 3.2. Sollte der Mieter die vereinbarte Summe bei Mietbeginn oder Mietende nicht in bar bezahlen können und der Vermieter nicht in Kenntnis gesetzt worden sein, so kann der Vermieter dem Mieter die dabei entstandenen Kosten im Nachhinein in Rechnung stellen.
- 3.3. Eine Kaution wird nicht fällig. Sollte der Vermieter der Meinung sein, dass eine Kaution fällig werden sollte, so kann der Vermieter eine Kaution von 250,00EUR fordern. Der Vermieter muss dem Mieter über die fällig werden Kaution von 250,00EUR vor Mietbeginn in Kenntnis setzen. Sollte der Mieter mit der Kaution vor Mietbeginn nicht einverstanden sein, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten.
- 3.3.1. Eine Kaution von 250,00EUR wird erst dann fällig, sollte sich das Mietobjekt innerhalb des Mietzeitraumes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Dabei ist der Vermieter vom Mieter vor Mietbeginn in Kenntnis zu setzen. Nach Wiederkehr des Mietobjekts zum vereinbarten Rückkehrort wird die Kaution des Mieters vom Vermieter wieder zurückerstattet. Falls der Vermieter vor Mietbeginn nicht in Kenntnis gesetzt worden ist, wird die davor entstandene Kaution von 250,00EUR vom Vermieter einbehalten.
§4 Sorgfaltspflicht und Haftung bei Schäden
- 4.1. Der Mieter verpflichtet sich zu besonderer Sorgfalt im Umgang mit dem Mietobjekt. Sollte das Mietobjekt durch unsachgemäße Behandlung beschädigt werden, dann haftet der Mieter für den entstandenen Schaden. Dies gilt auch für Verlust. Der Mieter verpflichtet sich, für ausreichenden Diebstahlschutz zu sorgen.
- 4.2. Jede Beschädigung oder Verlust soll dem Vermieter unverzüglich mitgeteilt und schriftlich angezeigt werden.
- 4.3. Alle entstandenen Schäden werden vom Vermieter behoben und dem Mieter im Nachhinein in Zahlung gestellt.
- 4.4. Bei Beschädigung oder Verlust von Zubehör sorgt der Vermieter für Ersatz während des Mietzeitraumes des nicht vermietbaren Zubehörs und entstandene Kosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
- 4.4.1. Sollte der Vermieter der Meinung sein, dass weitere Schäden oder Verluste des vermietbaren Zubehörs vom Mieter entstehen können, so muss der Vermieter nicht für weiteren Ersatz während des Mietzeitraumes sorgen.
- 4.5. Sollte der Vermieter der Meinung sein, dass sonstige oder weitere Schäden oder Verluste vom Mieter entstehen könnten, so kann der Vermieter mit sofortiger Wirkung vom Mietvertrag zurücktreten und das Mietobjekt muss sofort an dem Vermieter und den vereinbarten Rückkehrort zurückgegeben werden. Alle dabei entstandenen Kosten, kann der Vermieter dem Mieter in Rechnung stellen.
§5 Identitätserkennung
- 5.1. Um die Identität des Mieters zu bestimmen, darf der Vermieter vor Ort um Sichtung des Personalausweises bitten.
- 5.2. Sollte der Mieter dem nicht zustimmen, kann der Vermieter von Mietvertrag zurücktreten und das Mietobjekt dem Mieter nicht überlassen.
- 5.2.1. Sollte der Mieter dem nicht zustimmen, kann der Mieter von Mietvertrag zurücktreten.
- 5.3. Der Vermieter darf ohne Zustimmung des Mieters den Personalausweis oder andere Dokumente nicht kopieren und speichern.
§6 Standortermittlung
- 6.1. Das Mietobjekt wurde mit einem Gerät zur Standortermittlung ausgestattet. Dieses Gerät dient nicht zur Standortermittlung des Mieters, sondern des Mietobjekts, sodass nach Verlust des Mietobjekts dieses aufgefunden werden kann.
- 6.2. Sollte während des Mietzeitraumes dem Vermieter auffallen, dass das Mietobjekt an einem nicht sicheren Einsatzortes aufhält, so kann der Vermieter mit sofortiger Wirkung vom Mietvertrag zurücktreten. Das Mietobjekt muss sofort an dem Vermieter und den vereinbarten Rückkehrort zurückgegeben werden.
- 6.3. Sollte während oder nach dem Mietzeitraumes dem Vermieter auffallen, dass das Mietobjekt innerhalb des Mietzeitraumes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bewegt oder benutzt wurde, so kann der Vermieter mit sofortiger Wirkung vom Mietvertrag zurücktreten. Die dabei entstandenen Kosten werden dem Mieter nach dem Mietzeitraum in Rechnung gestellt.
§7 Rücktritt
- 7.1. Der Vermieter und der Mieter sind zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Vertragsbedingungen verletzt werden.
- 7.2. Das Mietobjekt muss sofort an dem Vermieter und den vereinbarten Rückkehrort zurückgegeben werden.
- 7.3. Sollten nach Rücktritt weitere Kosten entstehen, werden diese dem Mieter nach dem Mietzeitraum in Rechnung gestellt.
§8 Versicherungen
- 8.1. Für die Versicherung des Mietobjekts ist der Vermieter zuständig. Die Versicherung muss den Gesamtwert des Mietobjektes decken.
- 8.2. Die Versicherung erfolgt durch folgendes Unternehmen: AXA Versicherung AG Peter Thoben
- 8.3. Das Mietobjekt ist als Teilkasko versichert. Die Selbstbeteiligung beträgt 0€
- 8.4. Bei einem Schadenfall übernimmt der Mieter die Schäden und alle dabei entstandenen Kosten werden dem Mieter nach dem Mietzeitraum in Rechnung gestellt.
